Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde der Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften abgeschafft. Stattdessen gelten sämtliche Werbungskosten mit den Sparer-Pauschbeträgen von € 801,00 (Singles) bzw. € 1.602,00 (bei Zusammenveranlagung) als abgegolten.
BFH-Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass das Werbungskostenabzugsverbot auch dann Anwendung findet, wenn die Aufwendungen zwar mit Kapitalerträgen im Zusammenhang stehen, die vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, die Aufwendungen aber erst nach dem 31.12.2008 entstanden bzw. bezahlt worden sind (Urteil vom 9.6.2015, VIII R 12/14, veröffentlicht am 10.2.2016). Das vorinstanzliche Finanzgericht billigte hingegen den Werbungskostenabzug unter Berufung auf die Vorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 10 Einkommensteuergesetz. Darin heißt es, dass die Werbungskostenabzugsbeschränkung erstmals auf „nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge“ anzuwenden ist. Der Bundesfinanzhof zog daraus aber nicht den Schluss, dass Werbungskosten für vor dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge abzugsfähig sein müssen. Stattdessen erfüllt die Vorschrift nach Ansicht des Senats nur jenen Zweck, den zeitlichen Anwendungsbereich für das Werbungskostenabzugsverbot zu bestimmen. Die abziehbaren und die nicht abziehbaren abgeflossenen Werbungskosten sollten danach über die Stichtagsregelung voneinander abgegrenzt werden. Offen ist noch die Verfassungsbeschwerde gegen ein vom Bundesfinanzhof entschiedenes Urteil in einem vergleichbaren Fall (Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht: 2 BvR 878/15).
Stand: 29. März 2016
Bild: rgvc - Fotolia.com
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