Unter einer Betriebsstätte wird nach deutschem Steuerrecht eine feste Geschäftseinrichtung bezeichnet, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Das Leitbild für die Abgrenzung einer Betriebsstätte von übrigen Einrichtungen ist die nachhaltige standortbezogene Betätigung. Eine Betriebsstätte muss auf Dauer angelegt sein. Dies ist gegeben, wenn die feste Geschäftseinrichtung länger als sechs Monate besteht. Nach der Abgabenordnung (§ 12 AO) gelten als Betriebsstätte: Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten usw.
Gewinnaufteilung
Nach den allgemeinen Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. Art. 7 des jeweiligen DBA) sind gem. Abs. 2 der Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, „die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre“. Letzteres wird auch als „Grundsatz des Fremdvergleichs“ oder, „dealing at arms length-Prinzip“ bezeichnet. Der Betriebsstätte sind damit alle Aufwendungen und Erträge oder Ertragsanteile zuzurechnen, die durch sie veranlasst sind.
Neues BMF-Schreiben
Einzelheiten zur Betriebsstättengewinnaufteilung regelt das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22.12.2016 (IV B 5 - S 1341/12/10001-03). Das BMF-Schreiben enthält zahlreiche Beispielfälle, von der einfachen Betriebsstätte einer Personengesellschaft bis zu komplexen Sachverhalten wie der Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland (sogenannte Entstrickungssachverhalte).
Stand: 30. Januar 2017
Bild: zapp2photo - Fotolia.com
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