Umsatzsteuerliche Folgen des Ausscheidens aus dem Krankenhausplan
Krankenhausplan
Krankenhauspläne werden von den jeweiligen Bundesländern aufgestellt und dienen der Verwaltung von Krankenhäusern bzw. von Krankenhausleistungen. In den Krankenhausplan kommen Häuser, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Plankrankenhäuser). Wird im Laufe des Geschäftsbetriebes von den Vorgaben des Krankenhausplanes abgewichen (z.B. durch Rechtsformänderung, Sitzverlegung, Fusion mit einem anderen Dienstleister aus dem Gesundheitswesen), kann das Krankenhaus aus dem Plan gestrichen werden. Letzteres ist besonders häufig bei Fusionen und Umstrukturierungen gemeinnütziger Träger mit Gewerbebetrieben der Fall.
Steuerliche Konsequenzen
Mit Streichung aus dem Krankenhausplan fällt im Regelfall auch die generelle Umsatzsteuerbefreiung weg. Denn unter die allgemeine Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (UStG) fallen nur „zugelassene Krankenhäuser“ nach dem Sozialgesetzbuch. Das sind im Regelfall Plankrankenhäuser.
Krankenhaus als Zweckbetrieb
Ist die Streichung aus dem Krankenhausplan erfolgt und besteht auch kein entsprechender Versorgungsvertrag nach §§ 111 und 111a SGB V (vgl. § 4 Nr. 14 b, dd UStG), bleibt als (letzte) Möglichkeit, aus umsatzsteuerlicher Sicht als Krankenhaus anerkannt zu werden, nur die Erfüllung der für Krankenhäuser geltenden Voraussetzungen für die Qualifizierung als Zweckbetrieb. Hierzu müssen u.a. mindestens 40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, mit denen nur allgemeine Krankenhausleistungen abgerechnet werden.
Stand: 12. Februar 2013
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