Landespflegegelder steuerfrei
Landespflegegeld
Diverse Bundesländer, wie u. a. Bayern, gewähren Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen ein jährliches Landespflegegeld. Es handelt sich dabei um freiwillige Leistungen. Die Geldleistung soll Pflegebedürftigen die Möglichkeit geben, sich selbst etwas Gutes zu tun oder Menschen eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen, die Pflegebedürftigen am nächsten stehen. In der Regel sind dies pflegende Angehörige, Freunde, Helferinnen und Helfer.
Kein Einkünftetatbestand
Landespflegegelder erfüllen keinen Einkünftetatbestand i. S. v. § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG und sind damit steuerfrei. Insbesondere greift auch nicht der „Auffangtatbestand“ nach § 22 Nr. 3 EStG, da das Landespflegegeld nicht durch das Verhalten des Pflegebedürftigen oder deren Angehörige ausgelöst wird.
Weitergabe an Dritte
Auch die Weitergabe der Pflegegelder an Dritte stellt keinen Einkünftetatbestand dar. Die entgeltliche Pflege von Angehörigen im Privathaushalt führt nicht zu steuerbaren Einkünften (vgl. u. a. BFH vom 14.9.1999 IX R 88/95). Dies gilt regelmäßig unter der Voraussetzung, dass die Pflegeleistungen im Rahmen der familiären Lebensgemeinschaft erbracht werden und nicht Inhalt eines Arbeitsverhältnisses sind. Pflegegelder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sind im Regelfall steuerfrei unter der Voraussetzung des § 3 Nr. 36 EStG. Danach sind Einnahmen bis zur Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch steuerfrei.
Keine Kürzung von Pflegeaufwendungen
Pflegebedürftige müssen außerdem ihre geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen nicht um ausgezahlte Landespflegegelder kürzen, sofern die Geldleistung nach ihrer Zweckbestimmung keinen pflegerischen Aufwand abgelten soll. Letzteres ist im Regelfall zu bejahen, da Pflegegelder nach ihrer Zweckbestimmung eine finanzielle Anerkennung darstellen. Landespflegegelder zählen jedoch zu den Bezügen bzw. anderen Einkünften einer unterhaltenen Person (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG). Daher sind die Geldleistungen bei der Berechnung der abzugsfähigen Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen.
Stand: 28. November 2022
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