Als intransparent im Sinne des deutschen Investmentsteuergesetzes werden jene – meist ausländischen – Investmentfonds bezeichnet, die keine Besteuerungsgrundlagen bekannt geben bzw. im Bundesanzeiger veröffentlichen. Für solche Fonds erhebt der deutsche Fiskus eine von den tatsächlichen Gewinnen oder Verlusten des Fonds unabhängige Pauschalsteuer.
Urteil Europäischer Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese deutsche Besteuerungsart als eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs bezeichnet und für europarechtswidrig erachtet (Urt. v. 09.10.2014, Rs. C-326/12; van Caster und van Caster).
Neues BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung hat in einem neuen Schreiben (v. 04.02.2015, IV C 1 S 1980-1/11/10014:005) zu dem EuGH-Urteil Stellung genommen und den Anlegern - gemäß der Forderung aus dem EuGH-Urteil – die Möglichkeit eingeräumt, die notwendigen Steuerunterlagen selbst zu beschaffen. Die Finanzverwaltung erkennt dabei nur solche Nachweise an, die den Pflichtangaben nach dem Investmentsteuergesetz entsprechen. Eine sachgerechte Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wird nicht akzeptiert. Die erforderlichen Informationen wird der einzelne Privatanleger nur im Ausnahmefall erbringen können. Es bleibt daher zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof in den anhängigen Verfahren VIII R 27/12 und VIII R 36/12 die Pauschalsteuer für verfassungswidrig erklärt.
Stand: 27. März 2015
Bild: emily2k - Fotolia.com
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