Finanzämter erteilen auf Antrag verbindliche Auskünfte über die
steuerliche Beurteilung von bestimmten, nicht verwirklichten
Sachverhalten, sofern daraus erhebliche steuerliche Auswirkungen entstehen
(können) und dies für den Antragsteller von besonderem Interesse ist.
Diese Auskünfte waren – und sind auch weiterhin – kostenpflichtig. Daran
ändert auch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 nichts.
Bagatellregelung:
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz wird allerdings eine Bagatellgrenze
eingeführt. Beträgt der Gegenstandswert danach weniger als 10.000 €, wird
künftig keine Gebühr mehr erhoben. Gegenstandswert ist jener Wert, den die
verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Das ist im Regelfall der
Steuervorteil, den der Antragsteller hat. Im Einzelnen berechnet sich der
Gegenstandswert nach dem Anwendungserlass aus der Differenz des
Steuerbetrags, den der Antragsteller unter Zustimmung seiner vorgetragenen
Rechtsauffassung zu zahlen hätte, und jenem Steuerbetrag, den der
Antragsteller zu zahlen hätte, wenn das Finanzamt die entgegengesetzte
Auffassung vertritt.
Zeitgebühr:
Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch
Schätzung bestimmt werden, wird für verbindliche Auskünfte wie bisher eine
Zeitgebühr berechnet. Diese beträgt – unverändert - 50 € je angefangene
halbe Stunde Bearbeitungszeit. Neu ist, dass keine Gebühr erhoben wird,
wenn die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden betragen hat. Die
Neuregelungen gelten voraussichtlich ab dem 1.1.2012.
Stand: 12. Juli 2011
Bild: fuxart - Fotolia.com
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