Ein Beamter hatte mit seinem Dienstherrn vereinbart, an regelmäßigen
Wochenarbeitstagen zu Hause zu arbeiten. Der Dienstherr richtete einen
sogenannten Telearbeitsplatz ein. Die Kosten für Heizung, Strom und das
Mobiliar trug der Steuerpflichtige. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung
dieser Kosten (509 €) als Werbungskosten ab. Das erstinstanzliche
Finanzgericht sprach dem Steuerpflichtigen den Werbungskostenabzug zu
(FG Rheinland Pfalz Urt. v. 19.01.2012, 4 K 1270/09).
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof folgte hingegen der Auffassung der
Finanzverwaltung und lehnte den Werbungskostenabzug ab. Der
Telearbeitsplatz wird „büromäßig genutzt und dient der Erledigung
gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten“, so der
BFH. Der Werbungskostenabzug scheiterte in erster Linie daran, dass der
Arbeitgeber des Klägers nicht bestätigen konnte, dass dem
Steuerpflichtigen sein Büro an den Heimarbeitstagen nicht zur Verfügung
steht (Urt. v. 26.02.2014, VI R 40/12).
Arbeitsplatz-Auslagerungen
Das aktuelle Urteil zeigt aber auch, dass ein Werbungskostenabzug in
jenen Fällen nicht ausgeschlossen ist, in denen dem Arbeitnehmer ein
Arbeitsplatz beim Arbeitgeber für die Zeit der Nutzung des
Telearbeitsplatzes nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht.
Gerade in Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsplätze ganz oder
teilweise in den häuslichen Bereich seiner Mitarbeiter verlagert, ist im
Einzelfall zu prüfen, ob der in der Privatwohnung unterhaltene
Arbeitsplatz einem der Abzugsbeschränkung unterliegenden häuslichen
Arbeitszimmer entspricht.
Stand: 27. Juli 2014
Bild: wellphoto - Fotolia.com
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