Für Handwerkerleistungen in einem Privathaushalt kann eine
Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens bis zu 1.200
€ pro Steuerjahr geltend gemacht werden (§ 35a des
Einkommensteuergesetzes- EStG).
Winterdienst
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) fallen hierunter auch
Aufwendungen für die Räumung der öffentlichen Gehsteige im Winter (Urt. v.
20.03.2014, VI R 55/12). Der BFH wendet sich damit gegen die Ansicht der
Finanzverwaltung. Diese lässt im Anwendungsschreiben vom 10.01.2014 (Az.
IV C 4-S 2296-b/07/0003:004) nur Schneeräumkosten auf dem Privatgrundstück
des Steuerpflichtigen zum Steuerabzug zu. Der BFH schränkt allerdings ein:
Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von
Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang
zum Haushalt stehen. Das ist jedoch der Fall, wenn der Steuerpflichtige
als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von
öffentlichen Straßen und Wegen verpflichtet ist.
Zahlung
Die Steuerermäßigungen können geltend gemacht werden im jeweiligen Jahr
der Zahlung. Ist der Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 € für 2014 noch
nicht erreicht, sollten die Winterdienstkosten bis 31.12. an den
Dienstleister überwiesen werden. Eine Barzahlung ist steuerschädlich, wie
der Bundesfinanzhof entschieden hat (Beschluss vom 30.07.2013, VI B
31/13).
Stand: 27. November 2014
Bild: Irina Fischer - Fotolia.com
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