Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Schweiz (Art. 15 Abs. 1 Satz 1) dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat – also in Deutschland oder der Schweiz – ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden. Etwas anderes gilt aber, wenn die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird.
Der Fall
Im Streitfall hat ein ehemals in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt und dort bei einem neuen Arbeitgeber eine Tätigkeit aufgenommen. Von seinem ehemaligen deutschen Arbeitgeber erhielt er eine Abfindung in Höhe von € 780.000,00. Das deutsche Finanzamt behielt € 338.000,00 an Lohnsteuer und € 18.500,00 an Solidaritätszuschlag ein. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.
BFH-Urteil
Nach ständiger Bundesfinanzhof-Rechtsprechung sind Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht im Tätigkeitsstaat, sondern im Ansässigkeitsstaat zu besteuern (Urteil vom 10.6.2015, I R 79/13). Bei Abfindungen handelt es sich nicht um ein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit. Unerheblich ist, dass die Abfindung aus einem deutschen Arbeitsverhältnis stammt. Denn „ein bloßer Zusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit genügt nach dem Abkommenswortlaut“ nicht, so der BFH.
Konsultationsvereinbarung
Der BFH hat zudem klargestellt, dass die deutsch-schweizerische Konsultationsvereinbarung vom 17.3.2010 nicht gilt. Nach dieser Vereinbarung wären Abfindungszahlungen ohne Versorgungscharakter nach dem Tätigkeitsortsprinzip zu behandeln.
Stand: 26. November 2015
Bild: sebra - Fotolia.com
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