In der Einkommensteuer gilt das Zufluss-Abflussprinzip. Das heißt, Zahlungen gelten am Tag der Vereinnahmung als zugeflossen, Ausgaben am Tag der Zahlung als abgeflossen. Um den Jahreswechsel ist eine Ausnahmeregelung zu beachten. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet. Als kurze Zeit gilt eine Frist von 10 Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein. Fälligkeit und Abfluss müssen kumulativ vorliegen.
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
Die Umsatzsteuer für den Monat Dezember 2015 ist am 11.1.2016 fällig. Die Frage, ob die Zahlung noch für 2015 zu buchen ist, hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen verneint (Verfügung vom 18.5.2015, Kurzinfo ESt 9/2014). Begründung: Der Fälligkeitszeitpunkt liegt außerhalb des 10-Tage-Zeitraums.
Verlängerung des Zeitraums
Eine Verlängerung des 10-Tage-Zeitraums zur Anwendung der Ausnahmeregelung kommt nach Auffassung der Oberfinanzdirektion nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn sich die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf einen außerhalb des 10-Tage-Zeitraums liegenden Fälligkeitstag verschiebt, wie das für den 11.1.2016 der Fall ist.
Stand: 26. November 2015
Bild: omius - Fotolia.com
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