Seit 2006 müssen Kapitalgesellschaften ihre Bilanz innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Bilanzstichtag beim elektronischen Bundesanzeiger
einreichen. Offenzulegen ist dabei nicht die Steuerbilanz, sondern nur die
Handelsbilanz. Kleine und mittelgroße GmbHs müssen zudem nicht alles
offenlegen. Im Rahmen des Zulässigen sollten diese GmbHs ihre
Handelsbilanzen nur möglichst stark verdichtet veröffentlichen.
Größenklassen:
Als „kleine“ GmbH gelten Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von nicht
mehr als 4,84 Mio. €, einem Umsatz von nicht mehr als 9,68 Mio. € und
einer Arbeitnehmerzahl von maximal 50. Als mittelgroße GmbH gelten
Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von maximal 19,25 Mio. €, einem
Umsatz von maximal 38,5 Mio. € und einer Arbeitnehmerzahl von nicht mehr
als 250. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der
drei Größenmerkmale überschritten, steigt die Gesellschaft in die
nächsthöhere Stufe auf. Die diese beiden Größenklassen überschreitenden
Gesellschaften zählen zu den großen.
Verkürzungsmöglichkeiten:
Kleine Gesellschaften müssen z.B. den Geschäfts- oder Firmenwert nicht
gesondert ausweisen, können sich im Anlagevermögen eine Untergliederung
der Sach- und Finanzanlagen sparen, und auf der Passivseite müssen die
Verbindlichkeiten nicht näher untergliedert werden.
Gewinn- und Verlustrechnung:
Kleine GmbHs müssen ihre Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gar nicht
offenlegen. Mittelgroße GmbHs können Umsatzerlöse und Materialeinsatz zum
„Rohergebnis“ zusammenfassen.
Stand: 15. Januar 2011
Bild: mumi - Fotolia.com
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