Das Einkommensteuerrecht (§ 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes)
nimmt Zuwendungen für ehrenamtliche, nebenberufliche Tätigkeiten bis zur
Höhe von insgesamt 500 € pro Jahr aus der Steuerpflicht heraus. Damit sind
solche Zuwendungen auch sozialversicherungsfrei.
Voraussetzung ist, dass die Einnahmen aus Tätigkeiten für gemeinnützige
Zwecke und an steuerbegünstigte Körperschaften erfolgen bzw. von diesen
gezahlt worden sind. Die Pauschale ist ein Freibetrag, d.h. dass bei
dessen Überschreiten nur die darüber hinausgehenden Beträge steuer- und
sozialversicherungspflichtig sind.
Übungsleiterpauschale:
Neben der Ehrenamtspauschale gewährt das Einkommensteuerrecht (§ 3 Nr.
26 des Einkommensteuergesetzes) nebenberuflich im Dienst oder Auftrag
einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines
gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung
tätigen Personen den so genannten Übungsleiterfreibetrag. Dieser beträgt
2.100 € pro Jahr. Die Übungsleiterpauschale ist auch
sozialversicherungsfrei. Nur die darüber hinausgehende Zuwendung ist
steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Übungsleiterpauschale gibt
es nur für bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. Ehrenamtlich tätige Übungsleiter sind
beispielsweise Trainer in Sportvereinen, Ausbildungsleiter oder Erzieher.
Sie gilt auch für künstlerische Tätigkeiten oder für Personen, die in der
Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen tätig sind.
Stand: 12. Januar 2012
Bild: aris sanjaya - Fotolia.com
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