Wann der Fiskus die Erbschaftsteuer nicht eintreiben
darf
Erbschaftsteuer
Der Bundesfinanzhof hatte im vorletzten Jahr mit Beschluss vom
27.09.2012 (II R 9/11) Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des geltenden
Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts geäußert und das
Bundesverfassungsgericht angerufen. Dort ist das Normenkontrollverfahren
derzeit anhängig (Az 1 BvL 21/12).
Vorläufige Festsetzung
Die Finanzverwaltung erlässt seither die Steuerbescheide nur mit einem
Vorläufigkeitsvermerk, gewährt jedoch keine Aussetzung der Vollziehung.
Das heißt, die Steuer ist zunächst zu zahlen. In dem Beschluss vom
21.11.2013, II B 46/13 hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass die
Finanzverwaltung die Erbschaftsteuer von Steuerpflichtigen nicht erheben
darf, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes haben.
Vorläufiger Rechtsschutz
Einen vorläufigen Rechtsschutz sieht der Bundesfinanzhof für
Steuerpflichtige, die zur Zahlung der Erbschaftsteuer eigenes Vermögen
einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten
müssen. In dem entschiedenen Fall hatte die geschiedene Ehefrau aufgrund
eines Vermächtnisses eine monatliche Rente von 2.700 € auf Lebenszeit
erhalten. Das Finanzamt hatte hierfür eine Erbschaftsteuer von 71.000 €
verlangt.
Stand: 12. Januar 2014
Bild: S.Kobold - Fotolia.com
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