Seit 1.1.2013 wird der Rundfunkbeitrag in Deutschland unabhängig vom tatsächlichen Besitz eines Rundfunk- oder Fernsehgerätes erhoben. Der Beitrag knüpft vielmehr an das Innehaben einer Wohnung an. Gegen diese neue Art der Beitragserhebung haben diverse Bürger vor dem Landgericht (LG) Tübingen geklagt. Das LG war der Auffassung, der Rundfunkbeitrag und insbesondere die hoheitlichen Vorrechte der öffentlich-rechtlichen Sender bei der Beitreibung würden gegen das Unionsrecht verstoßen.
Auffassung des EuGH
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) teilte die Sichtweise des LG Tübingen jedoch nicht. Die geänderte Gebührenerhebungsart würde vielmehr der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender Rechnung tragen. Durch den Wechsel der Erhebungsart sah der EuGH außerdem keine wesentliche Beitragserhöhung (Urteil vom 13.12.2018, C-492/17; „Südwestrundfunk/Tilo Rittinger u. a.“).
Stand: 29. Januar 2019
Bild: pagnacco - Fotolia.com
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