Sonderzahlungen: Keine Steuer auf fiktiven Arbeitslohn
Der Fall
Ein GmbH-Geschäftsführer verzichtete unstreitig auf sein vertraglich
zustehendes Weihnachtsgeld. Unstreitig sind dem Geschäftsführer keinerlei
Zuwendungen zugeflossen. Das Finanzamt erließ dennoch nach einer
Lohnsteuer-Außenprüfung gegenüber der GmbH einen Haftungsbescheid für
Lohn- und Kirchensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag, soweit für
das Weihnachtsgeld keine Lohnsteuer einbehalten worden war. Begründung der
Finanzverwaltung: Bei einem beherrschenden Gesellschafter würde eine
Forderung bei Fälligkeit als zugeflossen gelten, sofern der Gesellschafter
darauf nicht klar, eindeutig und im Voraus verzichtet habe.
Das Urteil
Die BFH-Richter folgten der Auffassung der Finanzverwaltung nicht.
Einnahmen können nicht fiktiv als zugeflossen angesehen werden, wenn der
Gläubiger (Gesellschafter) gegenüber dem Schuldner (Gesellschaft) auf
bestehende oder künftige Ansprüche ohne Ausgleich verzichtet und dadurch
eine Vermögenseinbuße erleidet (BFH, Urt. v. 3.2.2011, VI R 4/10).
Neues anhängiges Verfahren
Unter dem Aktenzeichen „VI R 24/12“ ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein
Verfahren anhängig zu der Frage, ob bei einem Verzicht auf
Sonderzuwendungen durch einen Gesellschafter und zugleich Arbeitnehmer
einer GmbH eine verdeckte Einlage vorliegt. In diesem Fall wäre vom BFH
auch zu klären, ob der Zufluss der Sonderzuwendungen von einer Gewinn
mindernden Buchung bei der GmbH abhängig ist (Vorinstanz, Finanzgericht
Schleswig Holstein, v. 13.10.2011, 1 K 83/11).
Stand: 12. Dezember 2012
Bild: Denis Junker - Fotolia.com
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