Lohneinkünfte sind nach den gängigsten Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) von der deutschen Besteuerung freigestellt. Letzteres gilt jedoch nur dann, wenn der Steuerpflichtige nachweist, „dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden“ (so genannte unilaterale Rückfallklausel, § 50d Abs. 8 Einkommensteuergesetz - EStG).
Belege vom ausländischen Arbeitgeber
Vielfach ist es für im Ausland tätige Arbeitnehmer schwierig, gegenüber den deutschen Steuerbehörden entsprechende Nachweise zu erbringen. Im Streitfall war ein Arbeitnehmer im Iran tätig. Er behandelte die Einkünfte neben seinen inländischen Einkünften als steuerfreie, nur dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte. Als Nachweis legte er dem Finanzamt Bescheinigungen seiner iranischen Arbeitgeber vor. Die Arbeitgeber bestätigten, dass die Honorare netto ausgezahlt und die Steuern abgeführt wurden. Das Finanzamt unterwarf daraufhin die gesamten iranischen Einkünfte der deutschen Besteuerung.
Entscheidung des FG Köln
Das Finanzgericht (FG) Köln bestätigte die Ansicht der Finanzbehörde und forderte als „Minimalvoraussetzung“ den Nachweis einer betragsmäßig konkretisierten Steuerabführung (FG Köln vom 16.6.2016, Az. 13 K 3649/13). Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde vom Kläger nicht eingelegt, das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Stand: 28. Dezember 2016
Bild: aytuncoylum - Fotolia.com
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