Wird ein Arbeitnehmer für mehrere Jahre ins Ausland entsandt, liegt nach Erkenntnis des Finanzgerichtes (FG) Niedersachsen dort eine erste Tätigkeitsstätte vor (Urteil vom 19.4.2018, 5 K 262/16). Dies hat zur Folge, dass Reisekosten von Deutschland ins Ausland sowie von der dortigen Wohnung zum Tätigkeitsort nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist, dass der entsandte Arbeitnehmer dem Direktionsrecht des ausländischen Unternehmens unterliegt.
Progressionsvorbehalt
Ist eine erste Tätigkeitsstätte am ausländischen Beschäftigungsort zu bejahen, ist der gesamte Arbeitslohn – und nicht der um die Reisekosten gekürzte Arbeitslohn – dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Das heißt, der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer versteuert seine inländischen Einkünfte mit dem Einkommensteuersatz, der für die Summe aus inländischen Einkünften und den gesamten ungekürzten ausländischen Lohnbezügen gelten würde. Voraussetzung für die Anwendung des Progressionsvorbehaltes sind die jeweiligen Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Entsendestaat.
Revision
Das Urteil des FG Niedersachsen ist allerdings nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof wird sich mit der Thematik in dem Revisionsverfahren Az. VI R 21/18 befassen.
Stand: 27. Dezember 2018
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