Vergütungen aus Ferienjobs unterliegen der Lohnsteuer nach den
allgemeinen Grundsätzen, also nach Maßgabe der Lohnsteuertabelle.
Allerdings dürften die meisten Schüler mit ihrem Jahreseinkommen die
Minimumgrenze von 8004 EUR nicht überschreiten und die gesamte gezahlte
Steuer über die Jahreserklärung zurück erhalten.
Sozialversicherung
Sozialversicherungsrechtlich liegt in der Ausübung eines Ferienjobs im
Regelfall eine kurzfristige Beschäftigung vor, die sozialversicherungsfrei
ist. Zur Beurteilung der „Kurzfristigkeit“ ist allein der Zeitraum der
Beschäftigung maßgebend. Kurzfristig beschäftigt ist der Schüler dann,
wenn die Beschäftigung von vornherein auf längstens 2 Monate oder 50
Arbeitstage innerhalb eines Jahres befristet ist. Eine Lohngrenze für die
Sozialversicherungsfreiheit gibt es nicht. Wird der Schüler in dem Betrieb
der Eltern beschäftigt, kann er daher auch ruhig etwas mehr verdienen, um
die Steuerlasten der Eltern zu drücken. Steuerrechtlich ist das kein
Problem, wenn die Entlohnung noch angemessen ist und nicht komplett aus
dem Rahmen fällt.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Schließlich lohnt noch ein Blick in das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Danach dürfen Kinder unter 13 Jahren generell nicht beschäftigt werden.
Zwischen 13 und 15 Jahren ist eine Beschäftigung für täglich maximal 2
Stunden zulässig. Erlaubt sind ausschließlich „leichte“ Tätigkeiten.
Schulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahren können zu den Ferienzeiten
Vollzeit beschäftigt werden, und zwar von 6.00-20.00 Uhr, maximal 40
Wochenstunden.
Stand: 12. Juni 2012
Bild: Sabimm - Fotolia.com
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