Der Steuergesetzgeber räumt bilanzierenden Gewerbetreibenden als auch
freiberuflich Tätigen sowie den Landwirten bei der Veräußerung oder
Entnahme von Betriebsgrundstücken und Betriebsgebäuden die Möglichkeit
ein, in Höhe der stillen Reserven eine den Gewinn mindernde Rücklage auf
bestimmte Zeit zu bilden, die so genannte § 6b-Rücklage (bzw. §
6c-Rücklage bei Freiberuflern und Landwirten).
Der Fall
Geklagt hatte eine niederländische Kapitalgesellschaft, die aus der
Veräußerung eines in Deutschland gelegenen Grundstücks eine § 6b-Rücklage
in die Bilanz eingestellt hatte. Die Kapitalgesellschaft reinvestierte den
Gewinn in ein Grundstück in den Niederlanden. Die Finanzverwaltung
erkannte die Ersatzinvestition nicht an und löste die Rücklage
gewinnerhöhend auf. Das Finanzgericht Niedersachsen vertrat die
Auffassung, dass die Bildung bzw. Auflösung einer § 6b-Rücklage “keine
Zugehörigkeit des Reinvestitionsguts zum Anlagevermögen einer inländischen
Betriebsstätte“ erfordert. Vielmehr genügt es, wenn das Reinvestitionsgut
zu einer „Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet“ gehört (Urt. v. 1. 12.
2011, Az 6 K 435/09). Revision beim Bundesfinanzhof (Az. BFH I R 3/12)
wurde zurückgewiesen.
EU verklagt Deutschland
Am 27.9.2012 hat die EU-Kommission mehrere Klagebeschlüsse gegen
Deutschland eingeleitet. Einer der Beschlüsse betrifft die gegenwärtige
Regelung der § 6b-Rücklage. Steuerpflichtige können sich in
gleichgelagerten Fällen sowohl auf das FG-Urteil als auch auf das
EU-Verfahren berufen.
Stand: 12. Juni 2013
Bild: vaso - Fotolia.com
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