Aufwendungen mindern steuerpflichtige Veräußerungskosten
nicht
Verständigungsverfahren
Lassen sich die Besteuerungsrechte zweier Staaten nicht durch klare
Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgrenzen, hilft zur
Vermeidung einer zweifachen Besteuerung das Verständigungsverfahren. In
diesem Verfahren regeln die betroffenen Staaten, wer sein
Besteuerungsrecht in welchem Umfang ausübt.
Der Fall
Ein in den USA Ansässiger hatte Anteile an einer deutschen GmbH mit
Gewinn veräußert. Den Gewinn wollten sowohl das deutsche Finanzamt als
auch die USA besteuern. In einem Verständigungsverfahren einigten sich die
Parteien dahingehend, dass Deutschland ein Besteuerungsrecht von 60 % am
Veräußerungsgewinn zusteht. Der US-Amerikaner wollte daraufhin seine
Kosten für das Verständigungsverfahren vom Veräußerungsgewinn abziehen.
Das deutsche Finanzamt weigerte sich. Der Steuerpflichtige bekam
erstinstanzlich Recht, unterlag aber vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Revision
Im Revisionsverfahren entschied der BFH, dass Kosten für ein
Verständigungsverfahren nicht Teil der Veräußerungskosten sind. Die
Beratungskosten sind nicht durch die Veräußerung veranlasst. Sie sind auch
nicht durch die Veräußerung entstanden und würden auch nicht der
Durchführung der Veräußerung dienen. Die Kosten seien daher nur mittelbar
durch die Veräußerung verursacht. Ein darüber hinausgehender Abzug von
Aufwendungen als Betriebsausgaben/Werbungskosten wäre von Gesetzes wegen
nicht möglich (Urt. v. 09.10.2013, IX R 25/12).
Stand: 23. Juni 2014
Bild: Rehan Qureshi – Fotolia.com
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