Für die Anschaffung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens kann unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenannter
Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. In einem aktuellen Fall, den der
4. Senat des FG Niedersachsen zu entscheiden hatte, ging es um die Frage,
ob ein Investitionsabzugsbetrag auch nachträglich für ein bereits
angeschafftes Wirtschaftsgut gebildet werden kann, um Gewinnerhöhungen
infolge einer Außenprüfung auszugleichen.
Das Urteil
Das FG hat in dem aktuellen Urteil vom 02.04.2014 (Az. 9 K 308/12) die
nachträgliche Bildung bejaht, wenn seit der tatsächlichen Anschaffung
weniger als 3 Jahre vergangen sind. Allerdings hat der Senat in diesem
Urteil betont, dass die Anschaffung nicht erkennbar zur Kompensation
nachträglicher Einkommenserhöhungen dienen darf. In einem Urteil aus 2013
(v. 18.12.2013, 4 K 159/13) hat das FG hingegen auch die nachträgliche
Inanspruchnahme nach Durchführung einer Außenprüfung zum Zweck des
Ausgleichs nachträglicher Einkommenserhöhungen für zulässig erachtet. Die
Finanzverwaltung lässt eine nachträgliche Bildung nach der erstmaligen
Steuerfestsetzung nicht zu, soweit die Nachholung erkennbar dem Ausgleich
nachträglicher Einkommenserhöhungen, z.B. nach einer Außenprüfung, dient
(BMF, Schreiben v. 20.11.2013, Tz. 24).
Revision
Gegen das Urteil 9 K 308/12 hat die Finanzverwaltung Revision vor dem
Bundesfinanzhof eingelegt. Auch gegen das Urteil 4 K 159/13 ist ein
Revisionsverfahren anhängig (Az. IV R 9/14).
Stand: 23. Juni 2014
Bild: Markus Mainka - Fotolia.com
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