Deutschland zählt bekanntlich zu den Höchststeuerländern. Da dürfte es nicht selten vorkommen, dass sich Steuerpflichtige übermäßig besteuert fühlen. Nach den einschlägigen Regeln der Abgabenordnung (§ 227 AO) können die Finanzbehörden Steuern ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Der alleinige Kommanditist einer GmbH & Co. KG und zugleich Geschäftsführer der Komplementär GmbH beantragte bei seinem Finanzamt, festgesetzte Einkommensteuern über einen Zeitraum von 15 Jahren in Höhe von rund € 1,3 Mio. aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Die erzielten Einkünfte seien mit deutlich mehr als 100 % mit Einkommen- und Gewerbesteuer belastet worden, so der Steuerpflichtige. Damit würde eine Übermaßbesteuerung vorliegen.
Antwort des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen (vom 23.2.2017 III R 35/14). Zwar ist bei der Entscheidung über einen Erlassantrag nicht nur die Belastung durch die Gewerbesteuer einzubeziehen, für welche der (Einzel-)Unternehmer selbst Steuerschuldner ist, sondern es ist auch die (anteilige) Gewerbesteuer, die auf der Ebene von Personengesellschaften entstanden ist, zu berücksichtigen, was das Finanzamt nicht richtig beachtet hat. Dennoch war der BFH der Ansicht, dass der Erlassantrag abzulehnen sei, denn die vom Kläger vorgebrachte Übermaßbesteuerung war im Wesentlichen im Fehlen einer Verlustverrechnungsmöglichkeit gegeben. Dies sei aber kein Grund, sie durch den Erlass von Einkommensteuer zu kompensieren.
Stand: 27. Juni 2017
Bild: Sabine Naumann - Fotolia.com
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