Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 14.5.2019 (Az. C-55/18) die Arbeitgeber dazu verpflichtet, die tatsächliche Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Die Mitgliedstaaten sind nun an der Reihe, geeignete Maßnahmen zu treffen.
Schutz der Arbeitnehmerrechte
Dem EuGH geht es hierbei in erster Linie um den Schutz der Arbeitnehmer. Nach der EU-Grundrechtecharta und der Arbeitszeitrichtlinie müssen die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten beachtet werden. Die durch die Richtlinie festgelegte Obergrenze für die durchschnittliche und wöchentliche Arbeitszeit muss kontrollierbar sein. Daher ist die objektive und verlässliche Feststellung der täglichen und wöchentlichen Arbeitsstunden unerlässlich, so der EuGH. Betroffen von der Arbeitserfassung sind alle Arbeitnehmer. Offen ließ der EuGH allerdings die Frage, ob und wie eine Arbeitszeiterfassung der immer zahlreicheren Homeoffice-Mitarbeiter erfolgen soll. Abzuwarten bleibt, wie der deutsche Gesetzgeber das EuGH-Urteil umsetzen wird.
Stand: 25. Juni 2019
Bild: Bacho Foto - stock.adobe.com
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