Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung wird eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Kapitalgesellschaft verstanden, welche durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Gewinn auswirkt und keine offene Ausschüttung darstellt. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist in allen Fällen gegeben, in denen die Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte („Fremdvergleich“).
Margenteilungsgrundsatz
Im Streitfall hat eine GmbH ihrem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer in den Jahren 2014 und 2015 ein Darlehen unverzinslich und ohne Sicherheiten überlassen. Der Gesellschafter argumentierte, es gäbe sowieso keine Einlagezinsen. Das Finanzamt nahm hingegen nach dem Margenteilungsgrundsatz einen fremdüblichen Zinssatz von 4,5 % an. Den Zinssatz errechnete das Finanzamt aus der Hälfte des allgemeinen Überziehungszinssatzes von 9 %. Dem Margenteilungsgrundsatz liegt die Überlegung zu Grunde, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen. Der BFH hat diesen Grundsatz in seinem Urteil bestätigt (BFH-Urteil vom 22.2.2023 I R 27/20).
Stand: 27. Juni 2023
Bild: CrazyCloud - stock.adobe.com
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