Bei Auswärtstätigkeiten wird Arbeitnehmern im Regelfall die
Hotelübernachtung einschließlich Frühstück gestellt. Bucht und trägt der
Arbeitgeber alle Kosten, liegt umsatzsteuerlich keine unentgeltliche
Wertabgabe an den Arbeitnehmer vor. Der Arbeitgeber kann den
Vorsteuerabzug aus der Hotelrechnung vollumfänglich geltend machen und die
Spesen als Betriebsausgabe verbuchen.
Zuzahlung:
Nicht so großzügige Arbeitgeber verlangen von ihren Arbeitnehmern zu
den Frühstückskosten häufig eine Zuzahlung, im Regelfall in Höhe von bis
zu 20 % der steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen für 24 Stunden =
4,80 €. Damit treten Arbeitgeber stets in die Umsatzsteuerfalle. Denn die
Frühstücksgestellung erfolgt in diesem Fall als entgeltliche sonstige
Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer (BMF-Schreiben vom 5.3.2010,
BStBl 2010 I S. 259 sowie Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland vom
17.2.2011).
Vermeidung der Umsatzsteuerfalle:
Soll eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung vermieden werden,
darf der Arbeitgeber nur den nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung
geltenden Wert für ein Frühstück von 1,57 € einbehalten. Für die
Frühstücksgestellung erfolgt in diesem Fall keine Umsatzbesteuerung (vgl.
Abschnitt 1.8 Abs. 13 des Umsatzsteueranwendungserlasses). Eine Zurechnung
der Frühstücksgestellung als geldwerter Vorteil zum Arbeitslohn entfällt
ebenfalls.
Stand: 12. Mai 2011
Bild: Izaokas Sapiro - Fotolia.com
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