Bei der Gelangensbestätigung handelt es sich um einen neuen
einheitlichen Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen. Die neue
Regelung wurde durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher
Vorschriften eingeführt. Es gilt eine Übergangsfrist bis 30.6.2012. Danach
müssen Gelangensbestätigungen vom Abnehmer eingefordert werden. Alle
bisher geltenden Nachweismöglichkeiten entfallen ab dem 1. Juli. Betroffen
davon sind Unternehmen, die Warenlieferungen in das übrige
Gemeinschaftsgebiet tätigen.
Form
Nach dem Entwurfsschreiben des BMF muss die Gelangensbestätigung nicht
zwingend auf amtlichem Vordruck erfolgen. In Versendungsfällen reicht als
Gelangensbestätigung der Versendungsbeleg. Die Bestätigung kann auch aus
mehreren Dokumenten bestehen, wenn dadurch in Summe alle erforderlichen
Nachweise erfolgen können.
Unterschrift
Schwierigkeiten bereitete der Praxis das ursprüngliche Erfordernis der
Unterschrift des Abnehmers. Das BMF lässt in dem Entwurfsschreiben nun
auch eine Unterschrift von einem Dritten zu. Im Fall einer elektronischen
Übermittlung ist keine Unterschrift erforderlich.
Sammelbestätigung
Es muss nicht für jede Lieferung eine einzelne Gelangensbestätigung
erstellt werden. Auch Sammelbestätigungen sind möglich.
Aufbewahrung
Zwar hat die Aufbewahrung der Gelangensbestätigung durch den leistenden
Unternehmer zu erfolgen. Es reicht aber auch, wenn sie beim Spediteur
aufbewahrt wird. Mit der Veröffentlichung des endgültigen BMF-Schreibens
ist noch im Juni zu rechnen. Ggf. kann mit einer weiteren Verlängerung der
Übergangsfrist - wie von den Verbänden angeregt - bis 31.12.2012 gerechnet
werden.
Stand: 12. Mai 2012
Bild: Sabimm - Fotolia.com
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