Schwarzarbeit leistet, wer Dienst-oder Werkleistungen erbringt oder
ausführen lässt und dabei „als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der
Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht
erfüllt“ (§1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Im
Streitfall klagte ein Elektriker auf Zahlung von zusätzlichen 5.000 €,
für die keine Rechnung gestellt wurde.
Das Urteil
Die Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg. Der
Bundesgerichtshof hielt den gesamten Werkvertrag für nichtig, so dass
der Elektriker keinen Anspruch auf Zahlung eines Werklohnes hatte – auch
nicht in Höhe des schriftlich vereinbarten Teils. Denn der Elektriker
hat mit den schwarz vereinbarten 5.000 € gegen ein gesetzliches Verbot
verstoßen.
Kein Herausgabeanspruch
Damit steht dem Handwerker auch kein Anspruch auf Herausgabe seiner
Leistungen gegenüber dem Kunden zu, ebenso kein Wertersatz. Denn
entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die
Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht schon die Vereinbarung eines
Schwarzlohns gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die für den
Schwarzlohn vereinbarte Leistung, so der Bundesgerichtshof (Urt. v.
10.04.2014, VII ZR 241/13). Steuerpflichtige, die sich auf einen
Schwarzlohn einlassen, haben somit keinen Anspruch auf Zahlung ihrer
(Schwarz-)Leistungen.
Stand: 26. Mai 2014
Bild: the rock - Fotolia.com
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