Hinweis auf weitere Vertragsunterlagen genügt für
Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug
Der Unternehmer kann grundsätzlich die angefallene Umsatzsteuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist eine Rechnung,
die alle hierzu erforderlichen Angaben enthält. Unter anderem muss die
Rechnung „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der
gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen
Leistung“ enthalten (Leistungsbeschreibung, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5
UStG).
Der Fall
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall fehlte es an
einer solchen Leistungsbeschreibung. Stattdessen verwiesen die
Rechnungen zur Beschreibung der ausgeführten Dienstleistung auf
bestimmte Vertragsunterlagen, welche den Rechnungen allerdings nicht
beigefügt waren. Das Finanzamt versagte daraufhin den
Vorsteuerabzug.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte in dem Fall der Auffassung der
Finanzverwaltung nicht und ließ den Vorsteuerabzug zu. Zur
Identifizierung einer abgerechneten Leistung reicht es nach Ansicht des
BFH aus, wenn auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird und diese in
der Rechnung eindeutig bezeichnet sind. Dabei müssen die in Bezug
genommenen Geschäftsunterlagen der Rechnung nicht beigefügt sein (Urteil
v. 16.01.2014, V R 28/13; veröffentlicht am 09.04.2014).
Stand: 26. Mai 2014
Bild: Ivelin Radkov - Fotolia.com
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