Zinserträge unterliegen seit 2009 im Regelfall der sogenannten
Abgeltungsteuer. Diese beträgt 25 % der Kapitaleinkünfte (26,375 %
inklusive Solidaritätszuschlag). Eine Besteuerung der Zinserträge unter
der Abgeltungsteuer ist immer dann günstiger, wenn der persönliche
Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der
Abgeltungsteuersatz.
Ausnahmen
Zinserträge sind jedoch mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu
versteuern, wenn sie aus Gesellschaftsbeteiligungen herrühren. Der
Gläubiger der Erträge muss dabei zu mehr als 10 % an der Gesellschaft
beteiligt sein. Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat diese
gesetzliche Regelung in einem aktuellen Urteil bestätigt. Einen Verstoß
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sahen die Richter nicht (Urt. v.
22.01.2014, 12 K 3703/11 E). Gegen dieses Urteil wurde Revision
eingelegt (Aktenzeichen BFH, VIII R 15/14).
Stand: 26. Mai 2014
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