Zum Nachweis eines zur Geltendmachung der Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung notwendigen eigenen Hausstandes war nach
Verwaltungsauffassung bislang u.a. der Nachweis zu führen, dass sich der
Partner „finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt,
dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann“
(R 9.11 der Lohnsteuerrichtlinien).
Aktuelle Finanzgerichts-Rechtsprechung:
Das Finanzgericht Münster hat hierzu in einem aktuellen Urteil (vom
20.12.2011, 1 K 4150/08 E) entschieden, dass eine finanzielle Beteiligung
an den Kosten des Haushalts und außerdem eine Einwohner-Meldung als
Erstwohnsitz nicht zwingend erforderlich sei. Der Fall betraf eine
Berufspendlerin, der der Werbungskostenabzug für Aufwendungen für ihre
Wohnung am Beschäftigungsort vor ihrer Eheschließung versagt wurde, weil
sie sich nicht finanziell an den Aufwendungen für die Wohnung des Klägers
beteiligt hat. Darauf komme es aber nicht an. Denn aus einem finanziellen
Beitrag lässt sich nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen
Hausstandes schließen.
Revision zugelassen:
Ob die Finanzverwaltung allerdings nicht wieder die Oberhand gewinnt,
bleibt abzuwarten. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.
Unabhängig von dieser Entscheidung dürfte sich der Bundesfinanzhof über
die Frage der Kostenbeteiligung und Kostentragung im Rahmen des Nachweises
eines eigenen Hausstandes in Kürze äußern. Jedenfalls ist seit dem
21.2.2011 ein diesbezügliches Verfahren vor dem BFH anhängig (Az. VI R
87/10).
Stand: 12. Februar 2012
Bild: FotoLyriX - Fotolia.com
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