Rückstellungen werden im Allgemeinen für Verpflichtungen gebildet, die
dem Grunde, der Höhe bzw. dem Zeitpunkt nach noch nicht sicher feststehen,
mit denen aber ernsthaft zu rechnen ist. Das Handelsgesetzbuch schreibt
die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten für
bilanzierungspflichtige Betriebe zwingend vor (§ 249 HGB).
Der Fall
Eine als Großbetrieb eingestufte GmbH hatte in ihrem Jahresabschluss
2006 eine Rückstellung für die Kosten einer zu erwartenden Betriebsprüfung
für die Jahre 2004 bis 2006 eingebucht. Das Finanzamt war der Auffassung,
dass eine solche mangels vorliegender Prüfungsanordnung nicht zu bilden
sei.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah die Voraussetzungen für eine
Rückstellungsbildung als gegeben. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass dem
Unternehmen als Großbetrieb eine Betriebsprüfung droht, würde bei rund 80%
liegen. Das Auswahlermessen, das der Finanzverwaltung auch für die Prüfung
von Großbetrieben zusteht, ändert daran nichts (BFH, Urteil v. 6.6.2012, I
R 99/10).
Fazit
Da sich der BFH in seiner Urteilsfindung auf die
Wahrscheinlichkeitsstatistik für Großbetriebe stützte, bleiben
Rückstellungen für Betriebsprüfungen weiterhin nur diesen vorbehalten. Als
Großbetrieb gelten nach der Betriebsprüfungsordnung (§ 3 BPO)
Handelsbetriebe mit einem Umsatz von mehr als 7,3 Mio. € (Fertigung 4,3
Mio. €, andere 5,6 Mio. €) oder einem Gewinn von mehr als 280.000 €
(Fertigung 250.000 €, andere 330.000 €).
Mittel-, Klein- oder Kleinstbetriebe können aus dem Urteil kein
Rückstellungsbildungsrecht ableiten.
Stand: 12. Februar 2013
Bild: alphaspirit - Fotolia.com
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