Als intransparent gelten jene Fonds, die ihre Besteuerungsgrundlagen im
Bundesanzeiger nicht veröffentlichen. Bei fehlender Bekanntmachung drohen
dem Anleger sogenannte Strafsteuern. Die Strafsteuern errechnen sich aus
70 % des Mehrbetrags zwischen dem Rücknahmepreis am Anfang und am Ende
eines Jahres, mindestens aber sind 6 % des Rücknahmepreises am Jahresende
zu versteuern. Diese Beträge werden als fiktive Einkünfte angesetzt (§ 6
Investmentsteuergesetz-InvStG).
EU-Rechtswidrigkeit
An der Rechtmäßigkeit dieser Regelung werden immer mehr Zweifel laut.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 03.05.2012 (16 K
3383/10 F) dem Europä-ischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt, ob diese Strafbesteuerung gegen europäisches
Gemeinschaftsrecht verstößt, weil sie eine verschleierte Beschränkung des
freien Kapitalverkehrs darstelle (EuGH, Az. C 326/12).
Anhängiges BFH-Verfahren
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt sich derzeit mit der
Thematik. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. VIII R 27/12
geführt, vorausgehend Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23.05.2012, 1 K
1159/08. Anleger und Anlegerinnen, die in intransparenten Fonds investiert
haben, sollten sich ihren Steuerbescheid durch Einspruch offen halten. Die
Finanzverwaltung lässt die Rechtsbehelfsverfahren insoweit ruhen (vgl.
Oberfinanzdirektion Magdeburg v. 11.09.2012, S 1980 - 36 - St 214)
Stand: 12. Februar 2014
Bild: vizafoto - Fotolia.com
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