Für dringend notwendige Instandhaltungsmaßnahmen, die im abgelaufenen
Wirtschaftsjahr nicht mehr durchgeführt worden sind, besteht in der
Handelsbilanz eine Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB).
Eine in der Handelsbilanz gebildete Rückstellung für unterlassene
Instandhaltungen ist auch in der Steuerbilanz anzusetzen (R 5.7 Abs. 11
EStR 2012). Unter die passivierungspflichtigen Instandhaltungsmaßnahmen
fallen in erster Linie unterlassene am Sachanlagevermögen.
Notwendige Maßnahmen
Die Rückstellungsbildung setzt voraus, dass die Maßnahmen am
Bilanzstichtag notwendig waren und nur aus innerbetrieblichen Gründen oder
mangels geeigneter Handwerker/Techniker in das neue Geschäftsjahr
verschoben wurden.
Drei-Monats-Frist
Zwingend für die Beibehaltung der Rückstellung in der Bilanz ist, dass
die Instandhaltungsmaßnahmen zwingend innerhalb der ersten drei Monate des
neuen Wirtschaftsjahres abzuschließen sind. Entspricht das Wirtschaftsjahr
dem Kalenderjahr, müssen die Instandhaltungsmaßnahmen bis spätestens
31.03.2014 abgeschlossen werden. Ansonsten kann keine
Instandhaltungsrücklage gebildet werden bzw. die in der Bilanz gebildeten
Rücklagen müssen aufgelöst werden.
Stand: 12. Februar 2014
Bild: apops - Fotolia.com
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