Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen
müssen bekanntlich dem Arbeitslohn hinzugerechnet werden, wenn sie 110 €
pro einzelnem Arbeitnehmer und je Veranstaltung übersteigen (R 19.5 der
Lohnsteuerrichtlinien). Diese Freigrenze ist strikt einzuhalten, auch wenn
es sich dabei um eine herausragende Feier anlässlich eines Firmenjubiläums
handelt, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf jüngst entschieden hat
(Urteil vom 7.10.2010 16 K 1294/09). Bei der Berechnung der Aufwendungen
müssen außerdem auch die Kosten des äußeren Rahmens der Veranstaltung mit
einbezogen werden. Das FG hat hierzu entschieden, dass dazu auch –
abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung in R 19.5 der
Lohnsteuerrichtlinien – übernommene Reisekosten für auswärtig beschäftigte
Arbeitnehmer zählen. Somit kann der 110 €-Rahmen schnell gesprengt werden.
Gegen dieses Urteil ist allerdings die Revision zugelassen worden.
Betriebsausflug:
Wird die 110 €-Grenze überschritten, ist nicht nur die Lohnsteuer
fällig. Dem Unternehmer ist auch der Vorsteuerabzug für diese Kosten
untersagt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Unternehmer
für die Kosten eines Betriebsausflugs nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
ist, wenn es sich dabei nicht bloß um eine „Aufmerksamkeit“ handelt. Als
Aufmerksamkeiten gelten Zuwendungen bis zu der Freigrenze von 110 €
(Urteil vom 9.12.2010, V R 17/10).
Stand: 12. April 2011
Bild: Dreef - Fotolia.com
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