Hälftig mit dem Finanzamt teilen? Das wollte ein Berufspilot nicht. Er
schaffte sich ein Notebook an und setzt dieses vollumfänglich als
Werbungskosten ab.
Begründung:
Er würde das Gerät für die dienstlichen Flugreisen benötigen, u.a. zur
Abfrage von Flugdaten. Zum Umfang einer privaten Mitbenutzung machte der
Pilot keine Angaben. Das Finanzamt unterstellte daraufhin eine 50 %ige
private Nutzung und erkannte demzufolge nur die Hälfte der
Anschaffungskosten an.
Das Urteil:
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab hier dem Finanzamt Recht
(Urteil vom 05.05.2010 12 K 18/07). Der berufliche Nutzungsanteil des
privat angeschafften PCs kann typisierend und pauschalierend mit 50 %
geschätzt werden, wenn der Steuerpflichtige zumindest glaubhaft machen
kann, dass er den PC jedenfalls in einem nicht unwesentlichen Umfang (d.h.
mindestens zu 10 %) beruflich nutzt. Möchte der Steuerpflichtige einen
höheren oder das Finanzamt einen niedrigeren beruflichen Nutzungsanteil
ansetzen, muss er jeweils zusätzliche Anhaltspunkte und Umstände für sein
Vorbringen näher darlegen und nachweisen bzw. glaubhaft machen.
Stand: 12. April 2011
Bild: Carlos Santa Maria - Fotolia.com
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