Im internationalen Steuerrecht bzw. im Rahmen der Arbeitnehmerentsendung ausländischer Unternehmen an inländische Tochtergesellschaften hat die Finanzverwaltung den Begriff des wirtschaftlichen Arbeitgebers geprägt. Als wirtschaftlicher Arbeitgeber wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, „die die Vergütung für die ihr geleistete unselbständige Tätigkeit wirtschaftlich trägt“ (Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 12.11.2014, IV B 2 - S 1300/08/10027 Rz. 98 ff.) Wirtschaftlicher Arbeitgeber kann danach jede inländische Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens sein. Die ausländische Muttergesellschaft ist hingegen der zivilrechtliche Arbeitgeber.
Besteuerungsrecht
Nach Auffassung der Finanzverwaltung obliegt das Besteuerungsrecht in sogenannten Inbound-Fällen (inländische Tochtergesellschaft mit ausländischer Muttergesellschaft) dem deutschen Staat. Die inländische Tochtergesellschaft ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
3-Monats-Frist
Die gezahlten Arbeitsentgelte einer Inland-Tochter sind grundsätzlich unabhängig von der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts eines jeden entsandten Arbeitnehmers in Deutschland zu versteuern. Eine Vereinfachungsregelung gilt jedoch bei einer Arbeitnehmerentsendung von nicht mehr als 3 Monaten. In solchen Fällen „spricht eine widerlegbare Anscheinsvermutung dafür, dass das aufnehmende Unternehmen mangels Einbindung des Arbeitgebers nicht als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist“ (BMF vom 12.11.2014, Vereinfachungsregelung Tz. 4.3.3.2 Rz. 112).
Stand: 28. April 2016
Bild: Traumbild - Fotolia.com
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