Nicht selten üben Erwerbstätige ihre Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres zeitweise im Inland (Deutschland) und zeitweise im Ausland aus. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben (vom 14.3.2017, IV C 5 - S 2369/10/10002) zur steuerlichen Aufteilung des Arbeitslohns Stellung genommen.
Arbeitstage statt Kalendertage
Nach Auffassung des BMF hat der Arbeitgeber in Fällen, in denen er seinem Arbeitnehmer Arbeitslohn für teilweise im Inland und teilweise im Ausland ausgeübte Tätigkeiten zahlt, für den vorzunehmenden Lohnsteuerabzug zunächst den im Lohnzahlungszeitraum direkt zuordenbaren Arbeitslohn zu ermitteln und entsprechend als steuerfrei oder steuerpflichtig zu behandeln. Sodann hat der Arbeitgeber den verbleibenden und nicht direkt zuordenbaren Arbeitslohn in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach den im In- und Ausland verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres zu erfolgen. Nach dem bisherigen Auslandstätigkeitserlass vom 31.10.1983 hatte das BMF eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Kalendertage gefordert.
Anwendung
Die Grundsätze des Schreibens gelten spätestens für den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Bei Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses vom 31.10.1983 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Arbeitgeber bis 31.12.2018 die Aufteilung nach dem Verhältnis der Kalendertage vornimmt.
Stand: 27. April 2017
Bild: blende11.photo - Fotolia.com
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