Spenden als auch Mitgliedsbeiträge zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken können als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10b Abs. 1 Einkommensteuergesetz / EStG). Es gelten folgende Höchstgrenzen: Für natürliche Personen gilt eine Höchstgrenze von bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Bei Körperschaften ist der Spendenabzug auf 4 Promille der Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter beschränkt.
Ehegattenschenkung
Für den Spendenabzug ist nicht Voraussetzung, dass die Spendenmittel aus dem eigenen Vermögen stammen. Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn er den Spendenbetrag vorher vom anderen Ehegatten geschenkt erhalten hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 15.1.2019, X R 6/17). Im Streitfall hatte der Ehemann seiner Frau einen Geldbetrag von € 400.000,00 geschenkt. Kurz danach ist er verstorben. Die Ehefrau hatte Teilbeträge von insgesamt € 130.000,00 an zwei gemeinnützige Vereine gespendet. Das Finanzamt versagte den Spendenabzug, da die Ehefrau nicht freiwillig gehandelt hätte.
Wirtschaftliche Belastung
Der BFH hat insoweit eingeräumt, dass ein Beschenkter, der einen Geldbetrag mit der Auflage erhält, ihn einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, dem Grunde nach nicht wirtschaftlich belastet und daher nicht spendenabzugsberechtigt ist. Bei zusammenveranlagten Ehegatten sei es aber so, dass die wirtschaftliche Belastung des Schenkers dem mit ihm zusammenveranlagten zuwendenden Ehegatten zuzurechnen sei, so der BFH.
Stand: 29. April 2019
Bild: jackfrog - Fotolia.com
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