Viele Beschäftigte, insbesondere solche aus den systemrelevanten Bereichen, erhalten von ihren Arbeitgebern vielfach Sonderzulagen oder sonstige Beihilfen und Unterstützungen. Die Leistungen werden teilweise in Geld-, teilweise in Sachleistungen erbracht. Zusätzliche zum Arbeitslohn gewährte Geld- oder Sachleistungen stellen grundsätzlich einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.
Ausnahme „Corona-Sonderleistungen“
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, vom 3.4.2020) bleiben Sonderzahlungen anlässlich der Corona-Krise bis zu einem Betrag von € 1500,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen will das BMF „die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise“ anerkennen, wie es in der Pressemitteilung heißt. Unter die Corona-Sonderregelungen fallen Geld- und/oder Sachleistungen, die Beschäftigte zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.
Voraussetzung
Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Erstens müssen die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Und zweitens müssen die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto gesondert aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Da in dem BMF-Schreiben nicht auf systemrelevante Berufe/Tätigkeiten Bezug genommen wird, kann die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von allen Arbeitgebern bzw. Berufsgruppen in Anspruch genommen werden.
Stand: 29. April 2020
Bild: alphaspirit - Fotolia.com
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