Ein Arbeitnehmer, der in Deutschland wohnhaft war, jedoch in Frankreich
arbeitete, erhielt von seinem französischen Arbeitgeber eine Abfindung.
Das deutsche Finanzamt unterwarf die Zahlung der deutschen
Einkommensteuer. Abfindungszahlungen stellen kein zusätzliches Entgelt für
eine frühere Tätigkeit dar und würden auch nicht für eine konkrete
Tätigkeit gezahlt. Daher fallen diese Einkünfte unter die sonstigen
Einkünfte. Bei diesen hat nach dem deutsch-französischen
Doppelbesteuerungsabkommen der Wohnsitzstaat - also Deutschland - das
Besteuerungsrecht.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies in dem konkreten Fall mit Frankreich
anders. Die Abfindung sei in Frankreich steuerpflichtig. Der BFH beruft
sich bei der Entscheidung auf den besonderen Wortlaut des Art. 13 des
DBA-Frankreich. Danach bestimmt sich das Besteuerungsrecht nach dem Ort
der persönlichen Tätigkeit, „aus der die Einkünfte herrühren“. Außerdem
stellt die Vorschrift ausdrücklich auf die zahlende Person ab, so der BFH
(Urt. v. 24.07.2013, I R 8/13).
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Bei einer Steuerpflicht der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
in Frankreich nimmt Deutschland die aus Frankreich stammenden Einkünfte
von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer aus (Freistellungsmethode
vgl. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a) DBA). Als Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit i.S. von Art. 13 DBA gelten Gehälter,
Besoldungen, Löhne, Gratifikationen und alle sonstigen Bezüge im
Zusammenhang mit der Tätigkeit in Frankreich.
Stand: 30. Oktober 2014
Bild: scaliger - Fotolia.com
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