Gemäß dem jüngst beschlossenen „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen
Mindestlohns“ (vom 11.08.2014) müssen Arbeitgeber, die geringfügig
beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (gemäß § 8 Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) in ihrem Unternehmen beschäftigen, die
Arbeitszeiten dieser betroffenen Mitarbeiter lückenlos aufzeichnen.
Dasselbe gilt für Arbeitgeber aus den besonders zur Schwarzarbeit
gefährdeten Wirtschaftsbereichen des Baugewerbes, des Gaststättengewerbes,
des Schaustellergewerbes oder des Gebäudereinigungsgewerbes (§ 2a
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Dokumentiert werden müssen Beginn, Ende
und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Dokumentation muss spätestens bis
zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages
erfolgen (§ 17 Mindestlohngesetz).
Aufbewahrungspflichten
Die Arbeitszeit-Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt
werden. Die Frist beginnt ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen
Zeitpunkt. Es ist damit zu rechnen, dass die Arbeitszeit-Dokumentationen
künftig intensiv geprüft werden. Die Arbeitszeitdokumentation muss auf
Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung bereitgehalten
werden.
Stand: 30. Oktober 2014
Bild: Warakorn - Fotolia.com
Sie haben Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
bayerntax ist eine Gemeinschaftskanzlei mit Sitz in München Isarvorstadt, nur 5 Gehminuten vom Sendlinger-Tor-Platz entfernt. Seit über 25 Jahren stehen wir für qualitative und ganzheitliche Steuerberatung in München.
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Erfahren Sie mehr
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.