Steuerpflichtige, die ein Ehrenamt übernehmen, können aktuell bis zu € 2.400,00 im Jahr oder € 200,00 im Monat steuerfrei vereinnahmen (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz-EStG). Voraussetzung ist u. a., dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit handelt. Darüber hinaus sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zu € 720,00 im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG).
Geplante Freibetragserhöhungen
Der Übungsleiterfreibetrag soll ab 2020 um € 600,00 auf € 3.000,00 jährlich angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale soll um € 120,00 auf € 840,00 steigen. Darauf haben sich die Finanzminister der Länder am 5.9.2019 geeinigt. Entsprechende Beratungen sollen in das Gesetzgebungsverfahren des Jahressteuergesetzes 2019 eingebracht werden. Darüber hinaus soll der Grenzbetrag für das vereinfachte Nachweisverfahren für Spenden von € 200,00 auf € 300,00 erhöht werden. Das heißt, dass ab 2020 für Zwecke des Sonderausgabenabzugs von Spenden von bis zu € 300,00 ein Kontoauszug genügt.
Stand: 28. Oktober 2019
Bild: Kzenon - stock.adobe.com
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