In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an. Was unter „Wohnsitz“ oder „gewöhnlichem Aufenthalt“ zu verstehen ist, ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 8, 9 AO). Zur Begründung einer Steuerpflicht genügt eine Wohnung und es müssen Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass diese Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche auch genutzt wird.
Aufgabe des Wohnsitzes
Die unbeschränkte Steuerpflicht endet mit Aufgabe des Wohnsitzes durch tatsächliches Verlassen der Wohnung. Dabei besteht nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg die unbeschränkte Steuerpflicht bis zum Ablauf des Umzugstages fort (Urteil vom 12.5.2022 5 K 141/18). Im Streitfall erhielt ein Arbeitnehmer die erste Tranche seiner Abfindung noch am Tag seines Umzugs gutgeschrieben. Der Arbeitnehmer flog am 20.3.2003 um 14:35 Uhr von Hamburg über Frankfurt nach China. Am selben Tag erhielt er um 15:00 Uhr die erste Abfindungstranche auf seinem inländischen Konto gutgeschrieben. Das Finanzamt nahm den Arbeitgeber für die Zahlung von Lohnsteuern auf diese Zahlung in Haftung. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.
Stand: 25. Oktober 2022
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