Zu den Betriebsausgaben zählen alle Aufwendungen, die „durch den
Betrieb veranlasst sind“ (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz). Diese Klausel
erfährt aber gleich wieder eine Ausnahme: Berühren Betriebsausgaben die
Lebensführung des Steuerpflichtigen oder andere Personen, dann sind diese
nicht ab-zugsfähig, wenn die Aufwendungen nach allgemeiner
Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Luxushandy unangemessen:
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte über den Fall eines Zahnarztes
zu entscheiden, der sich für 5.200 € ein Handy angeschafft hat und die
Anschaffungskosten als Betriebsausgaben seiner Zahnarztpraxis geltend
machte.
Der Mediziner begründete das mit der Sicherstellung seiner
Erreichbarkeit.
Das Finanzgericht war aber der Auffassung, dass die Sicherstellung
seiner Erreichbarkeit auch mit einem gewöhnlichen Mobilfunkgerät
gewährleistet sei und lehnte den Betriebsausgabenabzug zur Gänze ab
(Urteil v. 14.7.2011, 6 K 2137/10).
Stand: 19. September 2011
Bild: Ivelin Ivanov - Fotolia.com
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