Der Paragraf 93 der Abgabenordnung verpflichtet „Dritte“ zu einer
Auskunftspflicht gegenüber den Finanzbehörden. Diese Vorschrift wird immer
wieder in Verbindung mit Kreditinstituten gesehen, gilt aber auch
beispielsweise für Betreiber von Internetplattformen, wie der
Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil vom 16.5.2013, II R 15/12 festgestellt
hat.
Der Fall
In dem Fall ging es darum, dass die Steuerfahndung vom Betreiber einer
Internethandelsplattform wissen wollte, welche Nutzer dieser Plattform in
einem Jahr Verkaufserlöse von mehr als 17.500 € erzielt haben. Die
Steuerfahndung forderte Name und Anschrift dieser Händler und auch die
Bankverbindung, über die die Geschäfte gelaufen sind. Außerdem wurde eine
Aufstellung der einzelnen Verkäufe verlangt.
Kein Datenschutz für Steuerzwecke
Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass nach Ansicht des BFH ein
Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung nicht mit der Begründung
verweigert werden darf, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich
vereinbart worden. Die im Telemediengesetz enthaltenen Vorschriften über
den Datenschutz würden nicht für den Bereich der Besteuerung gelten.
Stand: 12. September 2013
Bild: peshkova - Fotolia.com
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