Belgien begünstigt generell inländische Immobilien in der Besteuerung. Unterschiedliche Bewertungsmethoden führen dazu, dass Einkünfte aus ausländischen Immobilien zu einem höheren Wert angesetzt werden als Einkünfte aus belgischen Immobilien. Dadurch werden belgische Immobilieninvestoren dahingehend beeinflusst, dass diese lieber in vergleichbare inländische Immobilien investieren als in ähnliche Immobilien aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
Klageverfahren vor dem EuGH
Die EU-Kommission sieht in dieser Regelung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Kommission hat daher beschlossen, gegen Belgien ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof einzuleiten. Vorher wurde Belgien aufgefordert, seine Rechtsvorschriften zu ändern. Dies erfolgte nicht.
EuGH-Entscheidung
Das eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren ist im Zusammenhang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.9.2014, RS C 489/13 zu sehen. Nach diesem Urteil – welches Belgien betrifft – steht eine in einem Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Progressionsklausel dem EU-Recht entgegen, wenn diese allein deshalb zu einem höheren Einkommensteuersatz führt, „weil die Methode zur Ermittlung der Einkünfte aus Immobilien darauf hinausläuft, dass Einkünfte aus in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen, nicht vermieteten Immobilien höher bewertet werden als Einkünfte aus solchen Immobilien, die im erstgenannten Mitgliedstaat gelegen sind“ (vgl. Leitsatz zu RS C 489/13).
Stand: 28. September 2015
Bild: dudlajzov - Fotolia.com
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