Es gibt verschiedene Formen einer Goldanlage, die auch steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Bei physischem Gold liegt ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nur vor, wenn es sich bei der Veräußerung um ein privates Veräußerungsgeschäft innerhalb der Jahresfrist handelt. Kontroverse Auffassung gab es bisher aber bei Wertpapieren, die einen Lieferanspruch auf Gold verbriefen. Ein solches Wertpapier stellt u. a. die Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung dar.
Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung vertritt im BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 16.11.2010) in Rz. 57 die Auffassung, dass Inhaberschuldverschreibungen, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form nicht gedeckt sind, der Abgeltungsteuer unterliegen. „Entsprechendes gilt bei verbrieften Ansprüchen, die börsenfähige Wertpapiere darstellen, auch wenn der Lieferanspruch in physischer Form gedeckt ist“, heißt es dort weiter.
BFH-Entscheidung
Die Auffassung der Finanzverwaltung widerspricht jedoch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass Gewinne sowohl aus der Veräußerung als auch der Einlösung von Xetra-Gold-Anleihen nach Ablauf der Veräußerungsfrist nicht steuerbar sind. (Urteil vom 12.5.2015, VIII R 4/15, VIII R 35/14). Xetra-Gold-Anleger, denen in der Vergangenheit von der Depotbank Abgeltungsteuer auf steuerfreie Veräußerungsgewinne abgezogen worden ist, können sich im Einspruchverfahren auf diese Urteile berufen.
Stand: 28. September 2015
Bild: textune - Fotolia.com
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