Nutzt der Steuerpflichtige den Betriebs-PKW auch für regelmäßige
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, kann er neben der
Pauschalversteuerung (0,03 % des PKW-Listenpreises für jeden
Entfernungskilometer) die tatsächlich durchgeführten Fahrten versteuern,
und zwar mit 0,002 % des PKW-Listenpreises je Entfernungskilometer. Dies
hat der Bundesfinanzhof (BFH) in diversen Urteilen so festgelegt (Urt. v.
22.9.2010, VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09). Das
Bundesfinanzministerium wendet die neue Rechtsprechung nur im
Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 – also nur gegenüber Arbeitnehmern - an
(BMF, Schreiben v. 1.4.2011, IV C 5 – S 2334/08/10010).
Unternehmer und Selbstständige benachteiligt:
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat beim Bundesfinanzministerium
angefragt, ob die in dem o.g. Schreiben niedergelegten Grundsätze auch für
Selbstständige gelten, was verneint worden ist. Nach Einschätzung des
Verbandes sollten Selbstständige und Unternehmer auf eine taggenaue
Abrechnung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bestehen, wenn
sie weniger als 15 Tage im Monat in den Betrieb fahren.
Steuerbescheide sollten daher durch Einspruch angefochten werden.
Stand: 12. August 2011
Bild: Eduard Stelmakh - Fotolia.com
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