Steuerliche Berücksichtigung finaler Auslandsverluste
EuGH lässt Verlustabzug im Ansässigkeitsstaat des Mutterunternehmens zu
Grenzüberschreitende Verlustverrechnungen
Die deutsche Finanzverwaltung lässt grenzüberschreitende Verlustverrechnungen im Regelfall unter Verweis auf einschlägige Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen nicht zu, wonach ausländische Betriebsstättengewinne in Deutschland im Regelfall steuerfrei sind. Daher könnten im Umkehrschluss auch ausländische Betriebsstättenverluste nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Dies widerspricht allerdings dem geltenden Unionsrecht, wie der Europäische Gerichtshof festgestellt hat.
Rechtssache A Oy
In dieser Rechtssache hatte eine finnische Gesellschaft geklagt. Dieser wurde eine Verlustverwertung aus der Verschmelzung ihrer schwedischen Tochtergesellschaft versagt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah darin eine im Hinblick auf die herrschende Niederlassungsfreiheit im EU-Raum rechtswidrige Ungleichbehandlung gegeben. Denn in rein nationalen Fällen wäre ein verschmelzungsbedingter Verlustübertrag zulässig (EuGH v 21.2.2013, Rs A Oy (C-123/11)).
Betriebsstättenverluste
Unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung hat auch das Finanzgericht Köln in einem ähnlich gelagerten Fall den Steuerabzug von finalen Verlusten aus der beabsichtigten Eröffnung einer Betriebsstätte in Belgien zugelassen (Urt. v. 13.3.2013, 10 K 2067/12). In diesem Fall wollte eine deutsche GmbH in Belgien Ferienpark-Chalets zur Vermietung an Feriengäste kaufen. Zu dem beabsichtigten Kauf kam es letztlich nicht, wodurch bereits geleistete Anzahlungen abgeschrieben werden mussten. Das Finanzgericht schloss sich dabei der Auffassung des EuGH an, wonach die Nichtberücksichtigung eines finalen Verlustes aus einer EU-Betriebsstätte gegen die im Unionsrecht verankerte Niederlassungsfreiheit verstößt. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen noch nicht veröffentlicht).
Stand: 12. August 13
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