Geschenke oder Sachzuwendungen an Geschäftspartner, Kunden oder Arbeitnehmer, die aus betrieblichem Anlass zusätzlich zur vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Die Leistungen können vom Zuwendenden der Pauschalsteuer unterworfen werden. Der Pauschalsteuersatz beträgt 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Versteuert der Zuwendende pauschal, ist die Leistung beim Zuwendungsempfänger steuerfrei.
Anpassung an die BFH-Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diversen Urteilen den Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung eingegrenzt. Das BMF hat auf die geänderte Rechtsprechung mit dem neuen Schreiben vom 19.05.2015 (IV C 6 - S 2297-b/14/10001) reagiert. Der BFH hat u. a. entschieden, dass für die Pauschalsteuer eine inländische Steuerpflicht beim Empfänger gegeben sein muss. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn ein Arbeitgeber Sachzuwendungen an Arbeitnehmer seiner ausländischen Betriebsstätte leistet.
Betriebliche Veranlassung
Das BMF folgt in dem neuen Schreiben der Bundesfinanzhof-Rechtsprechung. Danach müssen Sachzuwendungen betrieblich veranlasst sein. Das BMF äußerte sich dazu nicht in den bisherigen Schreiben bezüglich Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen.
Geschäftsanbahnung
In dem aktuellen Schreiben macht die Finanzverwaltung deutlich, dass Sachzuwendungen, die zwecks Anbahnung einer Geschäftsbeziehung geleistet werden, nicht von der Pauschalsteuer erfasst sind. Es fehlt hier an der vereinbarten Gegenleistung.
Stand: 28. August 2015
Bild: rupbilder – Fotolia.com
Sie haben Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
bayerntax ist eine Gemeinschaftskanzlei mit Sitz in München Isarvorstadt, nur 5 Gehminuten vom Sendlinger-Tor-Platz entfernt. Seit über 25 Jahren stehen wir für qualitative und ganzheitliche Steuerberatung in München.
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Erfahren Sie mehr
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.